Naturheilpraxis Gabriele Weißenfeld
AGBs

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Meinungsverschiedenheiten / Beschwerden / Schlichtung

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der § 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Die innerhalb der Internetseiten des Heilpraktikers aufgeführten Leistungen stellen grundsätzlich keine bindenden Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar; dabei handelt es sich vielmehr um die Aufforderung an den Patienten, mit dem Heilpraktiker einen Vertrag über diese Leistungen zu schließen.
  3. Der Heilpraktiker ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zu seiner Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inkl. Behandlungen erhalten.
  1. Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
  2. Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker gegenüber zu erklären.
  3. Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen, und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
  4. Der Patient muss vereinbarte Termine bis spätestens 12 Stunden vorher absagen. Termine die später abgesagt werden, werden zu 30% in Rechnung gestellt. Erscheint der Patient nicht zum Termin, ohne letzteren abgesagt werden, wird der volle Rechnungsbetrag fällig; sollte sich der Heilpraktiker durch das Nichterscheinen Aufwendungen ersparen, werden die vom Rechnungsbetrag abgezogen.

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber in dem Fall berechtig, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben, insbesondere wenn der Patient die Beratungshinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.

  1. Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Das Honorar wird vor Behandlungsbeginn mit dem Patient vereinbart, außerdem liegt eine Preisliste in der Praxis aus.
  2. Das Honorar ist nach dem ersten und zweiten Behandlungs-/Beratungstermin vom Patienten bar, gegen Erhalt einer Quittung, zu bezahlen. Nach dem dritten Besuch mit Erhalt der Rechnung innerhalb 2 Wochen.
  3. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktikern nicht gestattet, mit Ausnahme von Mustern; diese Abgabe erfolgt kostenlos. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wir vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktiker Honorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von vom Patienten mitgebrachten Arzneimitteln durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
  4. Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimitteln ein nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasstest Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.
  5. Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
  1. Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
  2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünfte an Personensorgeberechtige, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
  3. Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz 2 bleibt unberührt.
  4. Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.
  1. Neben den Quittungen nach §4 erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung.
  2. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Patienten sowie den Behandlungszeitraum, alle Leistungsarten und die Diagnosestellung.
  3. Wünscht der Patient keine Diagnose.- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem Heilpraktiker dies entsprechend mitzuteilen.

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geht auf eine EU-Richtlinie zurück und gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch eine Verbraucherschlichtungsstelle. Streitigkeiten aus Verträgen über Gesundheitsdienstleistungen sind jedoch keine Regelschlichtungen. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann von Heilpraktikern freiwillig erfolgen.

Die (EU) Verordnung Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (http://eur-lex.europa.eu/) – sog. ODR-Verordnung – erfasst Behandlungsverträge, die über die Internetseite des Heilpraktikers angebahnt werden, aber auch Behandlungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ angeboten werden.

Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE

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